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   BVerfG, 22.09.2021 - 2 BvR 955/17   

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https://dejure.org/2021,40526
BVerfG, 22.09.2021 - 2 BvR 955/17 (https://dejure.org/2021,40526)
BVerfG, Entscheidung vom 22.09.2021 - 2 BvR 955/17 (https://dejure.org/2021,40526)
BVerfG, Entscheidung vom 22. September 2021 - 2 BvR 955/17 (https://dejure.org/2021,40526)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen Art. 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz aufgrund nicht mehr vertretbarer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs 2 BVerfGG) nach Fristversäumnis aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung - Verstoß gegen Art 19 Abs 4 S 1 GG aufgrund sachlich nicht mehr vertretbarer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs 2 BVerfGG) nach Fristversäumnis aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung - Verstoß gegen Art 19 Abs 4 S 1 GG aufgrund sachlich nicht mehr vertretbarer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ) nach Fristversäumnis aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung; Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG aufgrund sachlich nicht mehr vertretbarer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ) nach Fristversäumnis aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung; Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG aufgrund sachlich nicht mehr vertretbarer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs 2 BVerfGG) nach Fristversäumnis aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung - Verstoß gegen Art 19 Abs 4 S 1 GG aufgrund sachlich nicht mehr vertretbarer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht mehr vertretbare Auslegung eines Rechtsschutzbegehrens

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2021 - 2 BvR 955/17
    Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf - vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken - nicht ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 30, 1 ; 44, 302 ; 143, 216 ).

    Auf die Gewährleistung eines dermaßen wirkungsvollen Rechtsschutzes hat der Einzelne einen verfassungsmäßigen Anspruch (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 77, 275 ; 143, 216 ; 149, 346 ).

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2021 - 2 BvR 955/17
    Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf - vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken - nicht ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 30, 1 ; 44, 302 ; 143, 216 ).
  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2021 - 2 BvR 955/17
    Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise fest, die das vom Antragsteller erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, und verstellt es sich dadurch die - an sich gebotene - Sachprüfung des erhobenen Begehrens, so liegt darin eine sachlich nicht nachvollziehbare Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Grundsätzlichen missachtet (vgl. BVerfGK 10, 509 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 2989/95 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 -, juris, Rn. 55; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2007 - 2 BvR 2395/06 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2007 - 2 BvR 2282/06 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 31/06 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2017 - 2 BvR 476/16 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2021 - 1 BvR 2671/20 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. August 2021 - 2 BvR 2000/20 -, juris, Rn. 24; s. auch BVerfGE 96, 44 ; BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 2 BvR 1719/19 -, juris, Rn. 21 ["Sachdienliche Auslegung von Anträgen"]).
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